Allgemeine Bedingungen und Konditionen
von Dutch Water Concepts BV | Version 1.2 - Datum 10-01-2023
Allgemeine Verkaufsbedingungen Dutch Water Concepts BV, niedergelassen in (5215 MK) 'sHertogenbosch, Sterrenbeeld 25, eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 64677389, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: NL-8557.748.85.B.01
Artikel 1: Begriffsbestimmungen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die folgenden Begriffe in der folgenden Bedeutung verwendet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes festgelegt wurde:
- Dutch Water Concepts (im Folgenden: DWC: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Dutch Water Concepts BV, mit Sitz in (5215 MK) 's-Hertogenbosch, Sterrenbeeld 25, eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 64677389.
- Kunde: die natürliche Person, die Personengesellschaft, die Personenhandelsgesellschaft, andere Arten von Personengesellschaften und/oder juristische Personen, die mit DWC einen Vertrag über den Kauf und die Lieferung und/oder eine andere Dienstleistung im weitesten Sinne des Wortes "Produkte" geschlossen haben, für die diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.
- Vertrag: der Vertrag zwischen DWC und dem Kunden in Bezug auf den Kauf und die Lieferung und/oder eine andere Dienstleistung im weitesten Sinne des Wortes Produkte.
- Produkte: die von DWC zu liefernden Wasserpflegeprodukte. 5. Die Parteien: DWC und der Kunde.
Artikel 2: Anwendbarkeit
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden Antrag, jedes Angebot und jeden Vertrag zwischen den Parteien, sofern DWC nicht ausdrücklich und schriftlich von ihnen abweicht.
- Die Anwendbarkeit etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich abgelehnt.
- Änderungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen sind nur gültig, wenn sie von den Parteien schriftlich vereinbart wurden.
Artikel 3: Angebote, Kostenvoranschläge und Vereinbarung
- Alle von DWC abgegebenen Angebote sind unverbindlich und stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, ein Angebot abzugeben. Mit der Annahme des Angebots bzw. der Offerte gibt der Kunde ein Angebot ab und erteilt DWC den Auftrag, einen Vertrag abzuschließen. DWC behält sich jederzeit das Recht vor, ein solches Angebot oder solche Anweisungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
- Ein Vertrag zwischen den Parteien kommt erst dann zustande, wenn DWC dem Kunden auf dessen Anfrage hin ein Angebot unterbreitet hat, dieses Angebot vom Kunden innerhalb der Gültigkeitsdauer des Angebots schriftlich angenommen wurde (als Angebot des Kunden zum Abschluss eines Vertrages) und dieses Angebot des Kunden anschließend von DWC ausdrücklich angenommen wurde und/oder DWC bestätigt hat, dass DWC mit der Ausführung begonnen hat bzw. dieses angenommene Angebot ausgeführt hat.
- Ein Vertrag zwischen den Parteien kommt auch dann zustande, wenn der Kunde einen Auftrag erteilt und DWC diesen ausführt, wenn DWC kein Angebot abgegeben hat. In diesem Fall gilt der Inhalt des Vertrages als in der Rechnung angegeben, die DWC dem Kunden über den von ihr durchgeführten Auftrag bzw. die von ihr gelieferte Bestellung übersandt hat.
Artikel 4: Preise
- Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich alle von DWC zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags genannten Preise in Euro und ohne Mehrwertsteuer.
- Die von DWC angegebenen Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags geltenden Kostenfaktoren.
- Ändert sich einer der für die Kosten eines Produkts maßgeblichen Faktoren in der Zeit zwischen dem Zustandekommen des Vertrags und der Lieferung, behält sich DWC das Recht vor, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen, unabhängig davon, ob die Kostenerhöhung zum Zeitpunkt der Auftragserteilung/-bestätigung vorhersehbar war oder nicht, unter Berücksichtigung der diesbezüglich geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Wenn der neue Preis um mehr als 10% vom vereinbarten Preis abweicht, behält sich der Kunde das Recht vor, den Vertrag kostenlos aufzulösen. In diesem Fall ist DWC nicht schadenersatzpflichtig.
Artikel 5: Zahlung
- DWC ist berechtigt, die Zahlung (eines Teils) des vereinbarten Preises vor der Lieferung zu verlangen.
- Die Zahlung hat bei Bestellung in einer von DWC anzugebenden Weise zu erfolgen. Abweichungen können nur nach schriftlicher Rücksprache und Genehmigung erfolgen.
- DWC ist berechtigt, in regelmäßigen Abständen Rechnungen zu stellen.
- Die Aufrechnung von Forderungen von DWC gegenüber dem Kunden mit Forderungen des Kunden gegenüber DWC ist ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch im Falle einer Zahlungseinstellung und/oder eines Konkurses.
- Der Kunde ist auch niemals berechtigt, seine Verpflichtungen gegenüber DWC zu irgendeinem Zeitpunkt auszusetzen, auch nicht bei Nichterfüllung durch DWC.
- Zahlt der Kunde eine Rechnung von DWC nicht fristgerecht, gerät er von Rechts wegen in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung oder Mahnung bedarf.
- Kommt der Kunde einer oder mehreren Verpflichtungen gegenüber DWC nicht nach, gehen alle angemessenen Kosten, die zur Erzielung einer außergerichtlichen Einigung anfallen, zu Lasten des Kunden, einschließlich der Kosten für die Abfassung und Versendung von Mahnungen, den Vorschlag einer außergerichtlichen Einigung und die Einholung von Informationen. Die außergerichtlichen Kosten werden auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt in der niederländischen Inkassopraxis üblichen Praxis berechnet. Wenn DWC jedoch höhere Kosten für die Eintreibung der Forderung entstanden sind, die vernünftigerweise notwendig waren, können die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet werden. Darüber hinaus hat der Kunde Zinsen auf die Inkassokosten zu zahlen.
- Ab dem oben genannten Verzugszeitpunkt schuldet der Kunde Verzugszinsen auf den ausstehenden Rechnungsbetrag in Höhe von 1% pro Monat, es sei denn, der gesetzliche (handelsübliche) Zinssatz beläuft sich auf mehr als 12% pro Jahr; in diesem Fall ist der gesetzliche (handelsübliche) Zinssatz zu zahlen.
- Die vom Kunden geleisteten Zahlungen dienen zunächst zur Begleichung der geschuldeten Zinsen und Kosten und anschließend zur Begleichung der fälligen Rechnungen, die am längsten offen sind, auch wenn der Kunde angibt, dass sich die Begleichung auf eine spätere Rechnung bezieht.
Artikel 6: Lieferung
- Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Werk gemäß der neuesten Fassung der Incoterms zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. In allen Fällen bezieht sich der Zeitpunkt der Lieferung auf den Zeitpunkt, zu dem die Produkte dem Kunden zum Transport zur Verfügung gestellt werden, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. In allen Fällen werden die Produkte ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Kunden transportiert und befördert.
- Die Lieferfrist wird zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart und beginnt erst, wenn DWC alle für die Lieferung erforderlichen Informationen erhalten hat.
- DWC ist berechtigt, die vereinbarten Produkte in Teilen zu liefern. Macht DWC von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist DWC berechtigt, jeden Teil gesondert in Rechnung zu stellen.
- Die von DWC angegebenen Lieferzeiten gelten immer nur annähernd und sind niemals strikte Fristen. Falls DWC nicht rechtzeitig liefert, muss der Kunde DWC schriftlich in Verzug setzen und eine Frist von mindestens 14 Tagen setzen, um noch zu liefern, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart und/oder Kriterien der Angemessenheit und Fairness rechtfertigen unter den gegebenen Umständen eine längere Frist.
- Die Nichteinhaltung der oben genannten Fristen gibt dem Kunden nicht das Recht, den Vertrag aufzulösen.
Artikel 7: Kaufverpflichtung
Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Produkte zu kaufen, sobald diese von DWC geliefert werden. Verweigert der Kunde die Abnahme der Produkte oder unterlässt er es, die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen zu erteilen, werden die Produkte auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert. In diesem Fall schuldet der Kunde DWC alle zusätzlichen Kosten, darunter in jedem Fall die Lagerkosten.
Artikel 8: Reklamationen und Garantie
- Der Kunde muss die vereinbarten Produkte bei der Lieferung [- oder so bald wie möglich danach -] prüfen oder prüfen lassen. Der Kunde muss insbesondere prüfen, ob die gelieferten Produkte mit dem Vertrag übereinstimmen, und zwar:
- ob die richtigen Produkte geliefert worden sind;
- ob die gelieferten Produkte mengenmäßig mit den vereinbarten Produkten übereinstimmen;
- ob die gelieferten Produkte den Qualitätsanforderungen oder, in Ermangelung dessen, den Anforderungen entsprechen, die für den normalen Gebrauch und/oder kommerzielle Zwecke gestellt werden können. - Der Kunde muss DWC Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Entdeckung anzeigen, bei Gefahr des Verlustes aller Rechte.
- Wenn DWC die Produkte an den Kunden geliefert hat und die gelieferten Produkte vertragsgemäß sind, ist der Kunde nicht berechtigt, die gelieferten Produkte an DWC zurückzusenden.
Artikel 9: Risiko und Lagerung
- Sofern DWC nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben hat, gehen die Produkte ab dem Zeitpunkt des Transports/der Lieferung auf das Risiko des Kunden über.
- Kann die Lieferung aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes nicht zu dem mit dem Kunden vereinbarten Zeitpunkt erfolgen, werden die Produkte auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert.
- Ist der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Betrages an DWC in Verzug, behält sich DWC das Recht vor, die Produkte auf Rechnung und Gefahr des Kunden zu lagern und die Auslieferung bis zur Zahlung aller rückständigen Raten aufzuschieben.
Artikel 10: Eigentumsvorbehalt
- Alle von DWC an den Kunden gelieferten Produkte bleiben unveräußerliches Eigentum von DWC, bis alle Beträge, die der Kunde DWC in irgendeiner Weise schuldet, bezahlt sind, einschließlich, aber nicht ausschließlich, der Beträge, die aufgrund der gelieferten Produkte fällig sind, einschließlich Zinsen, Kosten sowie aller Beträge, die fällig sind, weil der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber DWC nicht erfüllt hat.
- Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte sorgfältig und deutlich erkennbar als Eigentum von DWC zu lagern. Unterlässt es der Kunde, die von DWC gelieferten Produkte in der vorgenannten Weise gesondert zu lagern und zu kennzeichnen, so wird vermutet, dass die beim Kunden vorhandenen Produkte gleicher Art DWC gehören.
- Im Falle der Verarbeitung, Umbildung, Vermischung oder Verbindung der von DWC an den Kunden gelieferten Produkte durch den Kunden oder in dessen Auftrag erwirbt DWC (Mit-)Eigentum an den neu entstandenen Produkten bzw. den zusammengesetzten Produkten. Soweit für dieses Miteigentum eine weitere Lieferung erforderlich ist, erfolgt diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für diesen Fall.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, die Produkte zu verpfänden oder andere Rechte an ihnen zu begründen.
- Der Kunde räumt DWC bereits jetzt das Recht ein, zur Ausübung seiner Eigentumsrechte alle Orte zu betreten, an denen DWC-eigene Produkte gelagert sind.
- Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach oder besteht die begründete Befürchtung, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, behält sich DWC das Recht vor, die gelieferten Produkte, an denen DWC sich das Eigentum gemäß Absatz 1 vorbehalten hat, vom Kunden oder von Dritten, die die Produkte für den Kunden aufbewahren, zu entfernen oder durch Dritte entfernen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, hieran in vollem Umfang mitzuwirken, vorbehaltlich einer Vertragsstrafe von € 2.500 pro Verstoß.
- Nach der Lieferung liegt das Risiko für die Produkte, an denen DWC das Eigentum gemäß Absatz 1 dieses Artikels behalten hat, beim Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die genannten Produkte in jedem Fall gegen das Risiko von Diebstahl, Beschädigung und Verlust ausreichend zu versichern. Es ist dem Kunden nicht gestattet, etwaige Versicherungsansprüche gegenüber seinem Versicherer im Sinne dieses Absatzes für Dritte geltend zu machen. Zahlungen im Zusammenhang mit der Beschädigung oder dem Verlust der in diesem Artikel genannten Produkte treten an die Stelle der betreffenden Produkte.
- Der Kunde ist verpflichtet, jeden, der die von DWC gelieferten Produkte, an denen DWC einen Eigentumsvorbehalt hat, pfänden will, oder dessen Kurator oder Verwalter im Falle der Insolvenz oder des Konkurses des Kunden mit Kopie an DWC unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, dass die gelieferten Produkte noch im Eigentum von DWC stehen, unter Androhung einer sofort fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € oder, falls höher, des ursprünglichen Rechnungsbetrags der Produkte. Die Vertragsstrafe gilt zusätzlich zu einer eventuellen Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz.
Artikel 11: Auflösung
- In den folgenden Fällen behält sich DWC das Recht vor, alle mit dem Kunden geschlossenen Verträge mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise durch einfache schriftliche Mitteilung aufzulösen, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, unbeschadet seiner Rechte, insbesondere des Rechts, vollen Schadenersatz zu fordern, einschließlich der entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten:
- wenn der Kunde eine oder mehrere seiner Verpflichtungen aus einem mit DWC geschlossenen Vertrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt;
- wenn in Bezug auf den Kunden ein Zahlungsaufschub beantragt oder gewährt wird;
- wenn gegen den Kunden ein Konkursverfahren eingeleitet und/oder der Kunde für insolvent erklärt wird;
- wenn der Kunde sein Unternehmen (oder Teile davon) verlegt, auflöst oder stilllegt;
- wenn ein oder mehrere Vermögenswerte des Kunden vor Gericht beschlagnahmt oder aufgrund eines Vollstreckungsbescheids gepfändet werden. - Hat DWC die Beendigung des Vertrages verlangt, wird der DWC geschuldete Betrag zuzüglich Zinsen, Schadensersatz und Kosten sofort in voller Höhe fällig.
Artikel 12: Geistiges Eigentum
- Alle Rechte am geistigen Eigentum, in jedem Fall einschließlich, aber nicht ausschließlich, Urheberrechte und Warenzeichen, die in den von DWC gelieferten Produkten enthalten sind, sind und bleiben ausschließlich das Eigentum von DWC.
- Der Kunde erkennt diese Rechte an, respektiert sie und wird sie nicht verletzen. Verstößt der Kunde dennoch gegen die geistigen Eigentumsrechte von DWC, verwirkt der Kunde eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von € 2.500 pro Verstoß sowie für jeden Tag, an dem der Verstoß andauert. DWC behält sich darüber hinaus das Recht vor, den Schaden, der ihr durch die Verletzung der ihr zustehenden Rechte an geistigem Eigentum entstanden ist oder noch entstehen wird, beim Kunden geltend zu machen.
- Der Kunde ist verpflichtet zu prüfen, ob durch die Verwendung oder Weiterlieferung der Produkte geistige oder gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt werden. DWC übernimmt hierfür keine Haftung.
Artikel 13: Höhere Gewalt
- Tritt ein Fall von höherer Gewalt im Sinne von Absatz 2 dieser Bestimmung ein, ist DWC berechtigt:
- ihre Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vertrag für einen Zeitraum aussetzen, der der Dauer der Situation höherer Gewalt entspricht, und/oder;
- das Abkommen aufzulösen, und/oder;
- die bis zu diesem Zeitpunkt gelieferten Produkte in Rechnung stellen. - Unter höherer Gewalt wird verstanden: jede Situation, die vorhersehbar oder nicht vorhersehbar war und außerhalb des Einflussbereichs von DWC liegt und aufgrund derer DWC vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Kunden ordnungsgemäß zu erfüllen, einschließlich, aber nicht ausschließlich, Krieg(sgefahr), (Natur-)Katastrophen, Unruhen, Aufstände, Transportprobleme, Streiks bei DWC und/oder Parteien, deren Waren oder Dienstleistungen für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags durch DWC wesentlich sind, ein Mangel an Rohstoffen und anderen Produkten oder Dienstleistungen, die für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags erforderlich sind.
- Tritt eine Situation höherer Gewalt im Sinne des vorstehenden Absatzes ein, wird DWC den Kunden so schnell wie möglich davon in Kenntnis setzen.
- Höhere Gewalt ist kein Grund für den Kunden, den Vertrag aufzulösen, Schadenersatz zu fordern und/oder seine Verpflichtungen auszusetzen.
Artikel 14: Haftung
- DWC haftet nicht für Schäden jedweder Art, die der Kunde als Folge des Vertrags oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zu erleiden behauptet.
- Haftet DWC gegenüber dem Kunden trotz der Regelung in Absatz 1 wegen nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistungen, so ist die Höhe der Haftung von DWC auf den Betrag begrenzt, den die Haftpflichtversicherung von DWC in diesem Fall auszahlt. Besteht keine Deckung durch die Haftpflichtversicherung, ist die Haftung auf den zwischen DWC und dem Kunden vereinbarten Rechnungsbetrag begrenzt, sofern dieser bezahlt wurde.
- DWC haftet nur für unmittelbare Schäden des Kunden oder Dritter, die auf grobe Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz von DWC zurückzuführen sind. Unmittelbarer Schaden ist gleichbedeutend mit:
- angemessene Kosten für die Feststellung der Ursache und des Umfangs des unmittelbaren Schadens;
- alle angemessenen Kosten, die entstehen, um die mangelhafte Leistung von DWC in Einklang mit dem Vertrag zu bringen;
- angemessene Kosten, die zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden entstanden sind, sofern der Kunde nachweisen kann, dass diese Kosten tatsächlich zu einer Begrenzung des unmittelbaren Schadens geführt haben. - Die Haftung von DWC für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, Einkommensverluste, Umsatz- oder Gewinneinbußen und entgangene Urlaubsfreuden, ist in jedem Fall ausgeschlossen.
- DWC haftet gegenüber Dritten niemals für Schäden, die während der Ausführung des Vertrags, für den diese Bedingungen gelten, entstehen, über die Haftung gegenüber dem Kunden hinaus. Der Kunde stellt DWC von einer weitergehenden Haftung frei und wird DWC, soweit möglich, diesbezüglich freistellen.
Artikel 15: Anwendbares Recht und Streitigkeiten
- Alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, auf die diese allgemeinen Verkaufsbedingungen anwendbar sind, unterliegen dem niederländischen Recht.
- Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Verträgen zwischen den Parteien werden ausschließlich dem Gericht von Oost-Brabant in 's-Hertogenbosch, Niederlande, vorgelegt, es sei denn, die Parteien vereinbaren ein Schiedsverfahren oder ein verbindliches Gutachten.
